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64 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter

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§ 9 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter

1. Die Entschädigung von Präsident bzw. Präsidentin, Mitgliedern und Aktuar oder Aktuarin der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden vom 5. Februar 2003.

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