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64 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter - Bewertung

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§ 7 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter · Bewertung

1. Die Leistungen der Bewerber bzw. Bewerberinnen werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die schriftliche und jeden Teil der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: sehr gut, gut, genügend, ungenügend.

2. Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor.

3. Die Kommission bescheinigt dem Bewerber bzw. der Bewerberin, ob er/sie die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.

4. Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Prüfung bestanden, so erteilt das Kantonsgericht das Fähigkeitszeugnis.

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