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64 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter - Wiederholung der Prüfung

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§ 6 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter · Wiederholung der Prüfung

1. Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber bzw. die Bewerberin sich erneut anmelden kann.

2. Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

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