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64 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter - Schriftliche und mündliche Prüfung

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§ 5 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter · Schriftliche und mündliche Prüfung

1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden aus dem Gebiete des SchKG. Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung gestellt.

2. Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie dauert längstens zwei Stunden.

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