Prüfungskommission
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Das Kantonsgericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern und fünk Ersatzmitgliedern.
2. Das Kantonsgericht bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.
3. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden aus dem Kreise der Betreibungsbeamten, der Konkursbeamten sowie der Sachwalter gewählt.
4. Die Prüfung wird jeweils von drei Mitgliedern abgenommen, wobei je nach Prüfung mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Betreibungsbeamten oder der Konkursbeamten bzw. der Sachwalter mitzuwirken hat.
1. Die Prüfungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt.
2. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Kantonsgericht je bis 1. Februar und 1. August einzureichen.
3. Zugelassen werden Bewerber und Bewerberinnen mit Schweizer Bürgerrecht, die handlungsfähig sind.
4. Dem Gesuch sind beizulegen
a. ein kurzgefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss gibt,
b. * eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,
c. * ein Auszug aus dem Strafregister,
d. ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,
e. * die Quittung des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG) über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
5. Das Kantonsgericht entscheidet über das Gesuch und überweist bei Zulassung die Akten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungskommission.
1. Prüfungsfächer sind
a. die für die Betreibungsbeamten wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[3], des kantonalen Einführungsgesetzes[4] dazu, der einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichtes;
b. Grundkenntnisse über
1. das Bundesprivatrecht (ZGB[5]/OR[6]),
2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[7],
3. die Zivilprozessordnung[8];
c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.
1. Prüfungsfächer sind
a. das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, das kantonale Einführungsgesetz dazu, die einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie die wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichtes;
b. Kenntnisse über
1. das Bundesprivatrecht (ZGB/OR),
2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
3. die Zivilprozessordnung;
c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.
1. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden aus dem Gebiete des SchKG. Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung gestellt.
2. Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie dauert längstens zwei Stunden.
1. Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber bzw. die Bewerberin sich erneut anmelden kann.
2. Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.
1. Die Leistungen der Bewerber bzw. Bewerberinnen werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die schriftliche und jeden Teil der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: sehr gut, gut, genügend, ungenügend.
2. Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor.
3. Die Kommission bescheinigt dem Bewerber bzw. der Bewerberin, ob er/sie die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.
4. Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Prüfung bestanden, so erteilt das Kantonsgericht das Fähigkeitszeugnis.
1. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 800.- (Fr. 400.- für die schriftliche, Fr. 300.- für die mündliche Prüfung und Fr. 100.- für die Benützung des mit EDV ausgestatteten Prüfungsraumes). Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.
2. Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 100.- an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.
3. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Bewerber Fr. 300.- zurückerstattet.
4. Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 500.- (einschliesslich Benützung des Prüfungsraumes) erhoben.
5. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 300.-.
1. Die Entschädigung von Präsident bzw. Präsidentin, Mitgliedern und Aktuar oder Aktuarin der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden vom 5. Februar 2003.
1. Die Verordnung des Obergerichts über die Prüfung der Konkursbeamten vom 26. Mai 1975 und diejenige über die Prüfung der Sachwalter vom 28. Februar 1945 sowie der Beschluss des Obergerichts über die Festsetzung der Gebühr für die Prüfung der Sachwalter vom 7. Juli 1971 werden aufgehoben.
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.