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630 ESTG CH-LU

§ 9a Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 9a EStG

1. Die Steuerforderung wird mit Rechtskraft der Veranlagung fällig.

2. Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.

3. Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2.

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