630
ESTG
CH-LU
§ 9 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)
§ 9 EStG
1. Fällt das Guthaben zuerst jemandem zur Nutzniessung an, so ist - vorbehalten abweichende Verfügungen des Erblassers - die Erbschaftssteuer vom Eigentümer zu bezahlen. Dieselbe ist mit Beginn der Nutzniessung fällig und vom Nutzniessungsguthaben in Abzug zu bringen.
2. Ist jedoch der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner Nutzniesser, wird die Erbschaftssteuer erst bezogen, wenn die Nutzniessung wegfällt.