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630 ESTG CH-LU

§ 8 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 8 EStG

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen auch Fideikommisse, Familienstiftungen und ähnliche Einrichtungen. Von allen daherigen Berechtigungen wird die Erbschaftssteuer jedesmal bezahlt, wenn die Berechtigung von einem Berechtigten auf einen andern übergeht. Das Mass der Besteuerung richtet sich nach dem zwischen dem früheren und dem neuen Berechtigten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.

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