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630 ESTG CH-LU

§ 4 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 4 EStG

1. Die Erbschaftssteuer ist die nämliche, ob der Nachlass oder ein Teil desselben von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen an den Erben oder Bedachten gelangt; das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben oder Bedachten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse.

2. Die Berechnung der Erbschaftssteuer stützt sich auf die amtliche Erbteilung und in Fällen, wo eine solche nicht stattfindet oder ein Nachlass unverteilt belassen wird, auf die amtliche Inventur.

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