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630 ESTG CH-LU

§ 3 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 3 EStG

1. Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten

a. von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6%;

b. von dem, was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15%;

c. von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20%.

2. Diese Bestimmungen gelten auch für uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erbberechtigt sind.

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