630
ESTG
CH-LU
§ 3 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)
§ 3 EStG
1. Erbschaftssteuern sind nach folgendem Massstabe zu entrichten
a. von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6%;
b. von dem, was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15%;
c. von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20%.
2. Diese Bestimmungen gelten auch für uneheliche Blutsverwandte, sofern dieselben erbberechtigt sind.