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ESTG
CH-LU
§ 2 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)
§ 2 EStG
1. Die Erbschaftssteuern werden berechnet
a. * von dem im Kanton befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Vermögen des Erblassers, wenn derselbe im Kanton seinen Wohnsitz hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b. von dem im Kanton befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser auswärts wohnte;
c. von dem im Kanton zur Verteilung gelangenden Vermögen eines kantonsangehörigen Erblassers, der amtlich tot erklärt wurde.