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630 ESTG CH-LU

§ 2 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 2 EStG

1. Die Erbschaftssteuern werden berechnet

a. * von dem im Kanton befindlichen liegenden sowie dem gesamten fahrenden Vermögen des Erblassers, wenn derselbe im Kanton seinen Wohnsitz hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;

b. von dem im Kanton befindlichen liegenden Vermögen, wenn der Erblasser auswärts wohnte;

c. von dem im Kanton zur Verteilung gelangenden Vermögen eines kantonsangehörigen Erblassers, der amtlich tot erklärt wurde.

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