630
ESTG
CH-LU
§ 18 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)
§ 18 EStG
1. Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und - vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung - dem Regierungsrate zur Bekanntmachung und Vollziehung mitzuteilen.
2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrate festgesetzt.