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630 ESTG CH-LU

§ 18 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 18 EStG

1. Dieses Gesetz ist urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und - vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung - dem Regierungsrate zur Bekanntmachung und Vollziehung mitzuteilen.

2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird vom Regierungsrate festgesetzt.

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