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630 ESTG CH-LU

§ 16 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 16 EStG

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes dienenden Verordnungen.

2. Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Erbschaftssteuerwesen aus.

3. Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare.

4. Erlässt sie einen Vorbescheid, ist dieser für die Veranlagungsbehörde verbindlich.

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