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630 ESTG CH-LU

§ 15a Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 15a EStG

1. Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 22. November 1999 sinngemäss.

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