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630 ESTG CH-LU

§ 12 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 12 EStG

1. Die Erbschaftssteuern, einschliesslich der Bussen, fallen zu 70 Prozent an den Kanton und zu 30 Prozent an die Einwohnergemeinde, welche die Erbschaftssteuern veranlagt (§ 15 Abs. 1).

2. Der am Monatsende bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben.

3. Die Einwohnergemeinde, welche die Veranlagung und den Bezug vornimmt, erhält eine vom Regierungsrat festzulegende Veranlagungs- und Bezugsprovision.

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