§ 11 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)
§ 11 EStG
1. Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit
a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken;
b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.- nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig;
c. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen;
d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.- nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.- oder einen Erwerb von über Fr. 4000.- versteuert,
e. * Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner sowie an den Lebenspartner, sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat.
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