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630 ESTG CH-LU

§ 11 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 11 EStG

1. Von der Entrichtung der Erbschaftssteuer sind befreit

a. Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken;

b. Vermächtnisse, Schenkungen, Nutzniessungen und Leibrenten von Dienstherrschaften zugunsten ihrer Dienstboten und von Arbeitgebern zugunsten ihrer Arbeitnehmer, soweit sie den Kapitalwert von Fr. 2000.- nicht übersteigen. Der diese Summe übersteigende Betrag ist mit 6% erbschaftssteuerpflichtig;

c. Vermächtnisse und Schenkungen an Unfall-, Kranken- und Pensionskassen;

d. Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen, welche den Betrag von Fr. 1000.- nicht übersteigen, sofern der Bedachte nicht ein Vermögen von über Fr. 10 000.- oder einen Erwerb von über Fr. 4000.- versteuert,

e. * Erbteile, Vermächtnisse und Schenkungen an den Ehegatten, an den eingetragenen Partner sowie an den Lebenspartner, sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat.

2. ...

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