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630 ESTG CH-LU

§ 10 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)

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§ 10 EStG

1. Die Erbschaftssteuer ist vom Nachlasse zu beziehen und den Erben oder Bedachten bei der Teilung in Anrechnung zu bringen.

2. Die mit der Vornahme der amtlichen Inventarisation betraute Behörde ist dafür verantwortlich, dass von dem unter Siegel gelegten Nachlasse der Betrag der Erbschaftssteuer bis zur Bezahlung der letztern zurückbehalten wird.

3. Für die Steuerforderung samt Zins besteht in dem Umfang, in dem sie sich auf ein Grundstück bezieht, ein den eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch ab Eintritt des Erbfalls, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit.

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