630
ESTG
CH-LU
§ 1 Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (EStG)
§ 1 EStG
1. Von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften ist, soweit die §§ 3 und 11 keine Ausnahme machen, eine Erbschaftssteuer zu entrichten.
2. Eine Erbschaftssteuer ist auch zu entrichten auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod des Erblassers fällig werden, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.