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QStV
CH-LU
§ 9 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Erlass
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 QStV · Erlass
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons kann Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung, die den Steuerabzug gutgläubig nicht oder nicht richtig vorgenommen haben, die Nachzahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Überwälzung auf die Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist.