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624 QStV CH-LU

§ 8 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Steuerbezug

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 QStV · Steuerbezug

1. Die Dienststelle Steuern des Kantons bezieht die von ihr gemäss § 7 Absatz 1 veranlagten Steuern.

2. Die Bezugsbehörde gemäss § 189 StG bezieht die Quellensteuer gemäss § 110 StG.

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