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QStV
CH-LU
§ 7 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Veranlagungsbehörde
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 QStV · Veranlagungsbehörde
1. Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 der Dienststelle Steuern des Kantons in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.
2. Die Veranlagung der Quellensteuer gemäss § 110 StG obliegt der ordentlichen Veranlagungsbehörde.
3. Die Veranlagungen gemäss den §§ 105, 105a, 112 und 112a StG werden von den ordentlichen Veranlagungsbehörden vorgenommen.