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624 QStV CH-LU

§ 7 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Veranlagungsbehörde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 QStV · Veranlagungsbehörde

1. Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 der Dienststelle Steuern des Kantons in Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.

2. Die Veranlagung der Quellensteuer gemäss § 110 StG obliegt der ordentlichen Veranlagungsbehörde.

3. Die Veranlagungen gemäss den §§ 105, 105a, 112 und 112a StG werden von den ordentlichen Veranlagungsbehörden vorgenommen.

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