§ 6 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Meldepflichten
§ 6 QStV · Meldepflichten
1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach den §§ 101, 106 oder 107 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. Übermitteln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, können sie Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die Änderungen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 der zuständigen Steuerbehörde.
3. Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Eheleute, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind, sind verpflichtet, ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Kenntnis von der Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten zu geben. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben.
4. Das Amt für Migration hat der Dienststelle Steuern des Kantons neu zugezogene erwerbstätige ausländische Personen zu melden.
5. Die Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des Kantons An- und Abmeldungen sowie Zivilstandsänderungen erwerbstätiger ausländischer Personen ohne Niederlassungsbewilligung zu melden.