§ 5 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
§ 5 QStV · Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1. Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerinnen oder Schuldnern der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn
a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers getragen wird,
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeitgeberin zu qualifizieren ist oder
c. eine ausländische Personalverleihung im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.