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QStV
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 QStV · Deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1. Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger beträgt für die Tarifcodes L, M, N, P und Q je 4,5 Prozent der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5 Prozent, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.