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624 QStV CH-LU

§ 4 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 QStV · Deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1. Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger beträgt für die Tarifcodes L, M, N, P und Q je 4,5 Prozent der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5 Prozent, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

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