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QStV
CH-LU
§ 3 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Ersatzeinkünfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 QStV · Ersatzeinkünfte
1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
2. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbezahlen, werden zusammen mit allfälligen Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif gemäss § 1 Absatz 1 besteuert.
3. Kapitalleistungen werden gemäss § 58 StG besteuert.