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QStV
CH-LU
§ 28 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 28 QStV · Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
1. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.