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624 QStV CH-LU

§ 28 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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§ 28 QStV · Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden

1. Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

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