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QStV
CH-LU
§ 27 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 27 QStV · Ablieferung der Quellensteuer durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.
2. Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese der Steuerbehörde desjenigen Kantons Meldung, in dem der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.