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624 QStV CH-LU

§ 26 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Besteuerungsgrundlage

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
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§ 26 QStV · Besteuerungsgrundlage

1. Die Steuer wird auf der Grundlage des Bruttolohns erhoben, der vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde.

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