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QStV
CH-LU
§ 26 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Besteuerungsgrundlage
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 26 QStV · Besteuerungsgrundlage
1. Die Steuer wird auf der Grundlage des Bruttolohns erhoben, der vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldet wurde.