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QStV
CH-LU
§ 25 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Anwendbares Recht
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
§ 25 QStV · Anwendbares Recht
1. Sofern sich aus § 59a StG sowie aus den §§ 26-28 nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch für das vereinfachte Abrechnungsverfahren.