624
QStV
CH-LU
§ 24 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Bezugsminima
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
§ 24 QStV · Bezugsminima
1. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die von der steuerpflichtigen Person erzielten Bruttoeinkünfte weniger betragen als
a. 300 Franken pro Veranstaltung bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten,
b. 300 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Organen juristischer Personen,
c. 300 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Hypothekargläubigerinnen und -gläubigern,
d. 1000 Franken gesamthaft in einem Steuerjahr bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten,
e. 5000 Franken pro Kapitalleistung bei Empfängerinnen und Empfängern von Kapitalleistungen aus Vorsorge.