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QStV
CH-LU
§ 23 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
§ 23 QStV · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
1. Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 111 Absatz 1 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung der Quellensteuer.
2. Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung
a. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der Dienststelle Steuern des Kantons stellt, und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und
2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.