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QStV
CH-LU
§ 22 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
§ 22 QStV · Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
1. Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern gemäss § 111 Absatz 1 StG der Quellensteuer.
2. Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.