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QStV
CH-LU
§ 21 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
§ 21 QStV · Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
1. Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach § 110 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.