§ 20 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
§ 20 QStV · Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
1. Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach § 108 Absatz 3 StG dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere
a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen und
b. alle von den Veranstalterinnen und Veranstaltern übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.
2. Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.
3. Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.