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624 QStV CH-LU

§ 2 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 QStV · Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

1. Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung müssen die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (§ 118 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.

2. Die Dienststelle Steuern des Kantons berechnet die einzelnen Tarife innerhalb der Tarifcodes entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen.

3. Für die Berechnung der Quellensteuer gilt § 54 Absatz 4 StG sinngemäss.

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