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QStV
CH-LU
§ 19 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton Luzern
§ 19 QStV · Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1. Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.
2. Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Amtes wegen gilt § 142 StG über die Veranlagungsverjährung.