§ 18 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
§ 18 QStV · Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1. Eine Person, die nach § 10 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehemanns oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Dienststelle Steuern des Kantons bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
2. Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die steuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Massgebend ist der Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte an den weltweiten Bruttoeinkünften in der jeweiligen Steuerperiode. Die Höhe der Bruttoeinkünfte ist nach den §§ 23-25 und 27-30 StG zu ermitteln.