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624 QStV CH-LU

§ 16 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
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§ 16 QStV · Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

1. Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie

a. die Niederlassungsbewilligung erhält,

b. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.

2. Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Personen, die eine Partnerschaft mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung eintragen lassen.

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