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QStV
CH-LU
§ 15 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Regelung von Härtefällen
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
§ 15 QStV · Regelung von Härtefällen
1. Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach § 40 Absatz 1c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
2. Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes berücksichtigt, wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf Antrag der quellensteuerpflichtigen Personen durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, wird diese bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.