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QStV
CH-LU
§ 14 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern
§ 14 QStV · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1. Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
2. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach § 105a StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.