§ 13 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
§ 13 QStV · Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Eine Person wird nach § 105 Absatz 1a StG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.
2. Als Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach § 102 Absatz 2a und b StG.
3. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens 120 000 Franken beträgt.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von 120 000 Franken fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.
5. Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind für die Berechnung des Mindestbetrages die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
6. Auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die quellensteuerpflichtige Person hinreichend Sicherheit leistet.