§ 12 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Abrechnung
§ 12 QStV · Abrechnung
1. Die Dienststelle Steuern des Kantons erstellt auf das Ende jedes Kalenderjahres eine Abrechnung über die Quellensteuererträge und setzt die Höhe des Anteils jedes anspruchsberechtigten Gemeinwesens gemäss den folgenden Richtlinien fest
a. Für die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile ist die jeweilige Wohnsitzdauer der Arbeitnehmenden massgebend.
b. Vom Rohertrag werden vorab die Verwaltungskosten in Abzug gebracht.
c. Vom Reinertrag wird vorerst der auf die volle Personalsteuer entfallende Betrag ausgesondert und nach den Vorschriften der §§ 230 ff. StG verteilt.
d. Der Fehlbetrag derjenigen Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss für Staatssteuer, Einwohner- und Kirchgemeindesteuer über dem für die Tarife berechneten Durchschnitt liegt, wird aus dem Überschuss derjenigen Gemeinden gedeckt, deren Gesamtsteuerfuss unter der mittleren Belastung durch Staatssteuer, Einwohner- und Kirchgemeindesteuer liegt. Die Deckung des Fehlbetrags erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Gemeinden am Überschuss beteiligt sind.
e. Im Übrigen werden die Anteile der einzelnen Gemeinwesen untereinander im Verhältnis der beschlossenen Steuereinheiten festgelegt.
2. Die Dienststelle Steuern des Kantons leistet quartalsweise provisorische Akontozahlungen an die anspruchsberechtigten Gemeinwesen.