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624 QStV CH-LU

§ 11 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Rückerstattung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 QStV · Rückerstattung

1. Haben Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. § 118 Absatz 1 StG gilt sinngemäss.

2. Die Rückerstattung der Kirchensteuer bei Familien, deren Mitglieder verschiedenen Konfessionen angehören, richtet sich nach § 240 Absatz 2 StG. Bei Austritten aus der Religionsgemeinschaft richtet sie sich nach § 240 Absatz 3 StG.

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