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624 QStV CH-LU

§ 10 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Bezugsprovision

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 QStV · Bezugsprovision

1. Die Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. Übermitteln sie die Quellensteuerabrechnung mit dem elektronischen Lohnmeldewesen (ELM), beträgt die Bezugsprovision 2 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags. Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ungeachtet der Art der Übermittlung der Quellensteuerabrechnung 1 Prozent des abgelieferten Steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

2. Verletzen Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung ihre Verfahrenspflichten, kann die Dienststelle Steuern des Kantons die Bezugsprovision herabsetzen. Muss mangels Einreichung einer Abrechnung von der Dienststelle Steuern des Kantons eine Schätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

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