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624 QStV CH-LU

§ 1 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) - Anwendbare Quellensteuertarife

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 QStV · Anwendbare Quellensteuertarife

1. Die folgenden Tarifcodes werden bei den folgenden Personen und Einkünften für den Quellensteuerabzug angewendet

a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,

b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist,

c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind,

d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 erhalten,

e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den §§ 25-28 besteuert werden,

f. Tarifcode F: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974, welche in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist,

g. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach § 3, die nicht über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,

h. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,

i. Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) vom 11. August 1971, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,

j. Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,

k. Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,

l. Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,

m. Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

2. Die Steuerabzüge gemäss Absatz 1a-c sowie h werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer oder ohne die Kirchensteuer vorgenommen.

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