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§ 8b Steuerverordnung (StV) - Herabsetzung des Mietwertes

Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
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§ 8b StV · Herabsetzung des Mietwertes

1. Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 19 400 Franken (27 700 Fr. Marktmiete) sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, unter 27 200 Franken (38 900 Fr. Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete.

2. Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden 55 000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG zusteht, 110 000 Franken übersteigt.

3. Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.

4. Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren Mietwert berechnet.

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