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OFOTStV
CH-LU
§ 8 Steuerverordnung (StV) - Salärnachgenuss
Staatssteuern - Natürliche Personen - Einkommenssteuer
§ 8 StV · Salärnachgenuss
1. Leistungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer unselbständigerwerbenden Person nach deren Tod noch erbringt (Gehalt usw.), sind bei der Person, die diese Leistungen erhält, als steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen.