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621 OFOTStV CH-LU

§ 7 Steuerverordnung (StV) - Besteuerung nach dem Aufwand

Staatssteuern - Natürliche Personen - Steuerpflicht
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§ 7 StV · Besteuerung nach dem Aufwand

1. Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.

2. Das steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamtbetrag, der sich aus den in § 21 Absatz 5 StG erwähnten Vermögenswerten ergibt.

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