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621 OFOTStV CH-LU

§ 6 Steuerverordnung (StV) - Erbengemeinschaften

Staatssteuern - Natürliche Personen - Steuerpflicht
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§ 6 StV · Erbengemeinschaften

1. Erbengemeinschaften, die ein selbständiges Steuersubjekt bilden, haben keinen Anspruch auf die Abzüge und steuerfreien Beträge der §§ 33, 40 Absatz 1c-k und Absatz 2, 42 und 52 StG sowie den Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG.

2. Jede steuerpflichtige Erbengemeinschaft hat gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an die Erbengemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie an einen handlungsfähigen Erben oder eine handlungsfähige Erbin zugestellt wurden.

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