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621 OFOTStV CH-LU

§ 52 Steuerverordnung (StV) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen - Aufhebung und Änderung von Erlassen
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§ 52 StV · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 23. September 1986,

b. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 28. August 1990,

c. Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 22. September 1992,

d. Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975,

e. Verordnung über die Gewährung besonderer Steuererleichterungen gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 13. Februar 1961,

f. Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögenssteuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet vom 9. September 1986,

g. Verordnung über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA vom 5. Oktober 1953.

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